Hinweise zur Notfallbetreuung – wer hat einen Anspruch?


Die Notbetreuung wird nur für die Kinder angeboten, deren Eltern beide (bei Alleinerziehenden generell) einen der folgenden Berufe ausüben. Bitte seien Sie ehrlich.

  • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
  • Beschäftigte im Bereich von Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
  • Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.
  • Beschäftigte in Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Beschäftigte in bestimmten kritischen Infrastrukturen (Energie, Wasser, Abwasser, IT- und Telekommunikation, Gesundheit)
  • Angehörige der Bundeswehr, / Soldat/in

Eine detaillierte Übersicht dieser Berufsgruppen finden Sie hier (Berufsgruppen mit Notbetreuungsanspruch). Die Zeiten dieser Notbetreuung finden so statt, wie Ihr Kind sonst auch die Schule/die Betreuung besucht.

 

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